b. Aufgrund des Beweisergebnisses steht sodann fest, dass sämtliche am Unfallort präsenten Funktionäre – im Gegensatz zum Geschädigten vor der Aktion konkret wissend, dass mit dem Seil gearbeitet wurde und sich das Windenseil über den Verbindungsweg spannen würde – einen sträflich leichtfertigen Umgang mit der Sicherheit bei der Seilarbeit an den Tag legten und kein gutes Beispiel abgaben. Ein erheblicher Teil von ihnen gefährdete sich selbst. aa. Vom unteren Tunnelausgang "Grosses Loch" bergwärts schauend, befand sich die Seilverankerung weit oberhalb und weit rechts (act. 02.V.I.3.2, Fotoblatt,