Seite 26 — 78 ▪ dass die Gefahr vorhanden sein konnte, ohne dass Gefährdete überhaupt eine Pistenmaschine sehen und/oder hören mussten; ▪ wo sich die Verankerungspunkte befanden; ▪ dass die laterale Bewegung der Pistenmaschine die ganzen grossen Raum zwischen Verankerungspunkt und ihrem Operationsbereich für alle Menschen zu einer schlichtweg verbotenen Zone werden liess; ▪ dass sich das Seil hoch über Grund aber auch am Boden bewegen und der Gefahrenbereich durch die Geländetopographie daher eine beträchtliche dreidimensionale Ausdehnung haben konnte