cc. B. kann sich als Zeuge nicht daran erinnern, im Rahmen der bei Dienstantritt erhaltenen Weisungen jemals darauf hingewiesen worden zu sein, dass (schon) der Aufenthalt in der Nähe von Pistenmaschinen, welche am Seil arbeiten gefährlich sei. Das ist insofern von Bedeutung, als neben A. just B. die Person gewesen wäre, welcher die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, die Meldung über die spezifische Seilgefahr rechtzeitig an BC. weiter zu geben. Wenn im Sinne der Aussagen von BC. zu diesem Thema dennoch auch an B. ein kurzer Hinweis erfolgt sein sollte, war dieser jedenfalls nicht derart nachhaltig, dass er haften geblieben wäre. B. war dafür nicht sensibilisiert.