Seite 24 — 78 Kläger in seiner Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. März 2004 ausdrücklich anerkannt, dass die Angehörigen des Zivilschutzes "mündlich auf die Gefahren, die beim Pistenpräparieren durch die Pistenmaschine mit dem Windeseil bestünden", hingewiesen worden seien. Demzufolge habe der Kläger genau gewusst, wie Pistenmaschinen mit Winden funktionieren würden. Zudem sei er instruiert worden, dass von deren Betrieb Lebensgefahr ausging und dass er nicht auf das Seil zugehen durfte.