Dies sei von den als Zeugen einvernommenen E., der während der Ski-WM 2003 Chef der Rennorganisation war, und dem Zivilschutzkollegen D. bestätigt worden. Gegenüber dem Untersuchungsrichter habe der Kläger zwar seine Aussage betreffend die Instruktion über die von der maschinellen Pistenpräparation ausgehende Gefahr dahingehend relativiert, er sei einzig instruiert worden, nicht in ein Pistenfahrzeug hinein zu fahren. Die Behauptung habe er jedoch gleich selber widerlegt, habe er doch in der gleichen Einvernahme ausgesagt, die Zivilschutzangehörigen seien instruiert worden, nicht in das Seil an der Pistenmaschine hinein zu fahren.