a. Zu Instruktion und Weisungen an die ZS-Leute über das Windenseil hat die Vorinstanz ausgeführt, es stehe fest, dass der Geschädigte, wie seine Zivilschutzkollegen, ausdrücklich auf die Gefahren im Zusammenhang mit der Präparierung durch die an Winden gesicherten Pistenmaschinen aufmerksam gemacht worden sei. So habe er eine entsprechende Weisung zu Dienstbeginn vom obersten Zivilschutzchef erhalten, wonach er nicht auf das Seil habe zugehen dürfen, da dies lebensgefährlich sei. Dies sei von den als Zeugen einvernommenen E., der während der Ski-WM 2003 Chef der Rennorganisation war, und dem Zivilschutzkollegen D. bestätigt worden.