5.4. Nach dem Gefahrensatz ist jener, der einen Zustand schafft, der einen anderen schädigen könnte, verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Es sind – ohne die vernünftigerweise erfüllbaren Verkehrssicherungspflichten zu überspannen – alle nach Art und Ausmass geeigneten und notwendigen Massnahmen zur Gefahrenabwehr vorzukehren. Wer also besondere Gefahren herauf beschwört, muss der Verwirklichung ihrer Risiken dementsprechend mit tauglichen Sondermassnahmen begegnen. Welches waren die Elemente zur Abwendung der Seilgefahr?