Sicherheits- und Warndispositiv bestand. Dass dies nicht der Fall war, wird zu zeigen sein. ff. Will man der Rechtsauffassung folgen, dass bei der uneigentlichen Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch Selbstverschulden eine erhöhte Betriebsgefahr, die erkannt wurde, grundsätzlich ausser Betracht