dd. Die Betriebsgefahr ist letztlich nicht abstrakt zu bestimmen, sondern es ist zu berücksichtigen, ob und wenn ja in welchem Mass sie sich in der konkreten Situation ausgewirkt hat (Urteil 4A_479/2009 Bundesgericht vom 23.12.09, E. 7.1). Dass sich die besondere Betriebsgefahr des Stahlwindenseils ausgewirkt hat, ist offensichtlich, denn wäre die Rennpiste ohne Einsatz des Seils präpariert worden, wäre BC. nicht verletzt worden. Zu den vorstehend erwähnten Elementen treten weitere Gefahrenaspekte hinzu, die im vorliegenden Fall effektiv eine Rolle gespielt haben.