Seite 21 — 78 halterseitig zu verantwortender Mangel erscheinen, dass das Seil nicht mit Markern (rote Fähnchen oder dergl.) versehen war. In diesem Zusammenhang darf auf die den Gefahrensatz konkretisierenden Regeln des Strassenverkehrs hingewiesen werden, wonach ganz allgemein Verkehrshindernisse ausreichend kenntlich zu machen sind (Art. 4 Abs. 1 SVG) und im Besonderen, in der gefahrenmässig vergleichbaren Situation beim Schleppen eines Motorfahrzeugs mittels Seil (max. 8 m Länge) vorgeschrieben ist, das Seil in der Mitte auffällig zu kennzeichnen (Art. 72 Abs. 5 VRV).