Falls eine erhöhte Betriebsgefahr zu beachten ist, ist daher eine zusätzliche Schwere des Verschuldens des Geschädigten zu fordern, wenn der Halter vollständig entlastet werden will. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang von Interesse, dass beispielsweise beim Abschleppen eines anderen Fahrzeugs eine erhöhte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs angenommen wird (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht II/2, 4. A. Zürich 1989, § 25 N 356, 440; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., RN 1061- 1063, 1380).