Seite 19 — 78 konkrete Betriebsgefahr, die von einem schadensstiftenden Fahrzeug ausgeht, eine stets im Auge zu behaltene Rolle spielt. Je höher sie ist, desto gravierender muss das vom Geschädigten eingegangene Risiko sein, damit es als kausalunterbrechend eingestuft werden kann. Falls eine erhöhte Betriebsgefahr zu beachten ist, ist daher eine zusätzliche Schwere des Verschuldens des Geschädigten zu fordern, wenn der Halter vollständig entlastet werden will.