Voraussetzung für eine Entlastung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG ist ein betriebsfremdes Phänomen, das so sehr überwiegt, dass die Beteiligung des Halterfahrzeugs, also dessen Betriebsgefahr, nicht ins Gewicht fällt und deshalb als adäquate Ursache ausgeschaltet wird (vgl. Urteil Bundesgericht 4C.332/2002 vom 8.7.2003, E. 3.3.). Der Haftungsgrund der Betriebsgefahr darf nur dann vollständig ausser Kraft gesetzt werden, wenn das Festhalten daran, mit einem ausgewogenen Schadensausgleichssystem schlechterdings nicht mehr vereinbar ist. Fällt persönliches Fehlverhalten des Geschädigten in Betracht, muss dieses qualifiziert abnorm sein.