Diese Eingangsfeststellung ist wichtig, weil sie Art. 59 Abs. 1 SVG zu einer Ausnahmebestimmung werden lässt. Die Entlastung von der Halterhaftung wegen Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zufolge höherer Gewalt, grobem Selbstverschulden des Geschädigten oder grobem Verschulden eines Dritten erscheint als Ausnahme von der Regel und ist daher grundsätzlich strengen Anforderungen zu unterstellen, sollen der Schutz und die obligatorische versicherungsrechtliche Absicherung des Geschädigten nicht illusorisch werden. Voraussetzung für eine Entlastung im Sinne von Art.