5.3. a. Die Betriebsgefahr ist die ratio legis von Art. 58 ff. SVG und bei Kollision zwischen Halter und Nichthalter gilt stets das Primat der Betriebsgefahr (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 583, 602). Haftungsgrund ist die Betriebsgefahr und auf dieser Basis hat der Aspekt fehlerhaften, unangemessenen menschlichen Verhaltens grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben. Diese Eingangsfeststellung ist wichtig, weil sie Art. 59 Abs. 1 SVG zu einer Ausnahmebestimmung werden lässt.