Der allfällige Umstand, dass den Pistenfahrer A. oder andere Personen aus den in Frage kommenden Bereichen (Rennorganisation, Funk, Zivilschutz) keinerlei strafrechtliches und/oder zivilrechtliches Verschulden anlastet, indiziert nicht ohne weiteres, dass und in welchem Ausmass den Kläger nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten ein Selbstverschulden treffe. Es gibt keine direkte Abhängigkeit zwischen dem Fehlen eines Verschuldens anderer und einem zivilrechtlichen Selbstverschulden des Geschädigten im Sinne eines Korrelats.