Wie hätte der Geschädigte sich, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände verhalten sollen und wie hat er sich tatsächlich verhalten. Allein aus dieser Differenz der persönlich vorwerfbaren Verletzung der ihm obliegenden, sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage geradezu aufdrängenden, elementarsten Sorgfaltspflicht ergibt sich der Massstab, den der Richter bei der Qualifikation des groben Selbstverschuldens nach Art. 59 Abs. 1 SVG benützt.