Seite 18 — 78 allenfalls erkanntes oder erkennbares Drittverhalten auf die Bewussteins- und Handlungslage jener Person gewirkt hat, deren Verschulden aktuell zu prüfen ist. Wie hätte der Geschädigte sich, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände verhalten sollen und wie hat er sich tatsächlich verhalten.