5.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass man sich bei der Prüfung unter Art. 59 Abs. 1 SVG von der simplen Vorstellung "Dritte haben keine Schuld – ergo hat der Geschädigte selber Schuld" bewusst lösen muss. Fremdverhalten, streng objektiv oder gemildert subjektiv aus der Sicht des Geschädigten bewertet, kann bei der Qualifikation seines Verschuldens zweifellos eine Rolle spielen. Der Fokus der Betrachtungen liegt dabei aber auf dem Selbstverschulden des Geschädigten, nicht auf dem Verschulden (individuelle Vorwerfbarkeit) respektive dem Nichtverschulden anderer Personen. Ob und in welchem Ausmass Dritten ihr Verhalten individuell vorwerfbar ist, spielt keine Rolle.