gleichen Lage und unter der gleichen Umständen sofort einleuchtet (BGE 95 II 630, E. 5; 108 II 424, E. 2; 115 II 287, E. 2a). Ohne geradezu an dolus zu streifen (Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Bern 1988, RN 1030), muss ein schweres Verschulden in einem quasi unerklärlichen Verhalten liegen und eine empörte Reaktion bei anderen Leuten auslösen im Sinne von "das darf nicht passieren" (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 427, mit Hinweisen). Es muss eine derartige Intensität erreichen, dass es als einzige beachtliche Ursache für das Schadenereignis erscheint (BGE 77 II 255, E. 2).