Zürich 1946, S. 181) – je grösser die Voraussehbarkeit der eingetretenen Entwicklung für eine Person war und je mehr Einflussmöglichkeit ihr zur Steuerung gegeben war, desto ausgeprägter ist der Tadel, der ihr aus mangelndem Voraussehen und unterlassener Beeinflussung erwächst. Ein qualifiziertes Abweichen vom Normalverhalten im Sinne eines groben Verschuldens des Geschädigten gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG liegt vor, wenn ein Verhalten unter Verletzung elementarster – durch Gesetz und/oder menschliche Vernunft diktierte – Vorsichtsgebote an den Tag gelegt wird, ausser Acht lassend, was jedem verständigen Menschen in der