Die Beklagte liess ausführen, bei allem Verständnis könne man nicht sagen, dass der durchschnittlich verständige Mensch im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis in der gleichen Lage ebenso wie der Kläger gehandelt hätte. Der Beklagten ist entgegen zu halten, dass Abweichung vom Verhalten eines durchschnittlich verständigen Menschen auch "normales" (Mit)Verschulden beinhaltet. Insoweit Seite 17 — 78 werden von der Beklagten Qualität und/oder Quantität des groben Selbstverschuldens gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG grundlegend verkannt.