▪ dass er auch ohne vorgängige Instruktion und Wissen über die Gefährlichkeit der Pistenpräparierung mit Pistenfahrzeugen am Windenseil die vom Seil ausgehende Gefahr hätte erkennen müssen; ▪ dass er seinen sicheren Standort beim oberen Eingang zum Tunnel "Vereina" verlassen habe; ▪ dass er trotz Wissen um dessen Gefährlichkeit auf das Seil zugegangen sei.