entsprechende Indizien in den Akten und aus dem Geschehensablauf fehlen. 5. Das grobe Selbstverschulden BC. im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG leitete das Erstgericht aus den Tatsachenkomponenten ab, ▪ dass er über die Gefährlichkeit der Pistenpräparierung mit Pistenfahrzeugen am Windenseil instruiert worden sei; ▪ dass er genau gewusst habe, wie Pistenmaschinen mit Winden funktionierten; ▪ dass er vor der Unfallsituation gewusst habe, dass eine maschinelle Pistenpräparation stattfinde; ▪ dass er habe erkennen müssen, dass das Seil einzig von dem zuvor erblickten Pistenfahrzeug von A. habe stammen können;