Seite 16 — 78 Schaden beigetragen habe, war keinerseits ein Thema. Das beim Strassenverkehrsamt immatrikulierte Fahrzeug ist vermutungsweise betriebssicher und über unbestrittene Tatsachen ist kein Beweis zu führen. Ein Geschädigter müsste nach dem Prinzip von Treu und Glauben im Prozess wenigstens Indizien namhaft machen, damit der Halter zum Antritt des negativen (Gegen)Beweises veranlasst wird (in diesem Sinne Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 486, 488), dies um so mehr, als das Pistenfahrzeug gemäss Polizeirapport mängelfrei war (act. 02.V.I.3.1, S. 6). Gegenteiliges hat der Kläger nicht angedeutet und