Ob die Zivilschutzdienst leistenden Personen mitwirkende Hilfspersonen der Fahrzeughalterin X. sind, mag letztlich jedoch offen bleiben. Wie zu zeigen sein wird, scheitert die Haftungsbefreiung bereits je selbständig daran, dass den Geschädigten kein grobes Verschulden trifft und den Fahrer A. ein gewisses Mitverschulden trifft. e. Dass schliesslich die fehlerbehaftete Beschaffenheit des schadensverursachenden Pistenfahrzeugs Prinoth Everest P (Power) zum