der Fakt genügt. Implizite hat der Zivilschutzmann B. mit der vollzogenen Sperrung des Tunnels "Grosses Loch" A. die Fahrt auf der Rennpiste freigegeben und damit die Voraussetzung geschaffen für die Ausübung der Betriebsgefahr durch das Windenseil auf dem Nebengelände des Verbindungsweges. Die Verrichtungen des Zivilschutzes waren eben doch Voraussetzung dafür, dass A. seine Fahrt überhaupt antrat und insoweit waren sie daher betriebsbezogen. Daneben fällt nicht ins Gewicht, dass die Zivilschutzleute die Fahrt von A.s Pistenmaschine anschliessend nicht dirigiert haben.