ansonsten darf er nicht fahren. Die beigezogene Hilfsperson wird verantwortlichkeitsmässig ihm beziehungsweise dem Halter angerechnet. Wenigstens in Bezug auf den Aspekt des Aufhaltens des gefährdeten Verkehrs, welcher die Gefahrenzone passieren will, ist die Situation vorliegend analog. Der Gefahrenverursacher A. hat sich dafür der Zivilschutzleute bedient. Ob und wie dies die Organisation vorgesehen hat, spielt keine Rolle; der Fakt genügt.