Vom vorgenannten Beispiel des Polizisten ausgehend, wäre daher nicht unproblematisch, das Verhalten des Zivilschutzes tale quale in den Verantwortungsbereich der Fahrzeughalterin zu stellen, dies umso mehr als auch die Befehlslinien zwischen der Rennorganisation, der Pistenmannschaft und den Zivilschützern wenig klar waren. Abgesehen davon, dass die Lösung im vorgenannten Beispiel des Polizisten nicht restlos überzeugt, spricht gegen die Entlassung der Zivilschutzleute aus dem Verantwortungsbereich der Fahrzeughalterin die Überlegung, dass sich aus tatsächlich ergriffenen Vorsichtsmassnahmen Rückschlüsse darauf ziehen lassen, was als Mitwirkungshandlung anzusehen ist.