Seite 15 — 78 Loch" auftragsgemäss den Schneesportlern, welche im Nebengelände die Unterführungstunnels passieren wollten und erschöpfte sich darin, diese aufzuhalten. Vom vorgenannten Beispiel des Polizisten ausgehend, wäre daher nicht unproblematisch, das Verhalten des Zivilschutzes tale quale in den Verantwortungsbereich der Fahrzeughalterin zu stellen, dies umso mehr als auch die Befehlslinien zwischen der Rennorganisation, der Pistenmannschaft und den Zivilschützern wenig klar waren.