O., Rz 129, mit Hinweisen). Diese Zweckbeschränkung auf den "sicheren und flüssigen Verkehr" kann nun aber vorliegend genau den Handlungen der Zivilschutzleute zugeschrieben werden. Mehr noch: Sie haben, im Unterschied zum Beispiel des Polizisten, A. überhaupt keine Zeichen zum Manövrieren gegeben oder seine Fahrt dirigiert oder sonst wie in ihrer eigentlichen Ausführung beeinflusst. Sie haben A. in keiner Art und Weise gesagt, wann, wo, wie oder wie weit (Letzteres eine Frage, die bei der Qualifikation seines Verhaltens eine Rolle spielt) er fahren dürfe oder solle.