Auf der anderen Seite wird in der Lehre der Polizist, der durch missverständliche Zeichengebung bei der Verkehrsregelung einen Unfall verursacht, nicht als mitwirkende Hilfsperson eines bestimmten Fahrzeuglenkers qualifiziert, mit dem Argument, seine amtliche Aufgabe der Intervention im Strassenverkehr diene allen Beteiligten. Zweck dieser Aufgabe sei die Wahrung eines sicheren und flüssigen Verkehrs, so dass eine für den Unfalllenker bestimmte Zeichengabe nicht besonders als Hilfe für diesen Benützer sondern ebenso sehr für die übrigen, wartenden Teilnehmer gedacht gewesen sei (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 129, mit Hinweisen).