Für das Führen des Spezialfahrzeugs und die Technik der Pistenpräparation auf dem eigentlichen Renngelände brauchte A. sicher keine Hilfe. Vom Zweck ausgehend, war die Hilfe der ZS-Leute nur vorbeugend im Licht der besonderen, vom Stahlseil ausgehenden Gefährdung nützlich, wobei sich ihre rechtliche Mitverantwortung von vorneherein auf das Nebengelände des Verbindungsweges beschränkte, indem sie nur die Menschen dort (nicht auf der eigentlichen Rennpiste) von der besonderen Seilgefahr fern zu halten hatten. Insoweit haben sich die Handlungen/