Seite 14 — 78 genügt eine betriebsbezogene Mitwirkung (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 126). Was als "betriebsbezogen" zu gelten hat, ist allerdings auslegungsbedürftig. Die Verrichtungen der ZS-Leute, insbesondere die Tunnelsperrung, hatten zweifellos einen gewissen Zusammenhang mit der Pistenpräparierung am Seil, nur hätte A., nüchtern betrachtet, diese Präparation auch ohne sie ausführen können. Für das Führen des Spezialfahrzeugs und die Technik der Pistenpräparation auf dem eigentlichen Renngelände brauchte A. sicher keine Hilfe.