O., Rz 128). Es stellt sich indessen die Frage, ob die Verantwortung für die Betriebsgefahr, die bei der Bestimmung der Haftpflicht des SVG-Halters im Zentrum steht, nicht auch Auswirkung auf den Kreis der mitwirkenden Hilfspersonen hat. Man könnte sich fragen, ob nicht ein Teil der durch das Windenseil auf dem Verbindungsweg erzeugten und daher erweiterten Fahrzeug- Betriebsgefahr auf den Zivilschutz und/oder die WM-Organisation übergegangen ist und sie auf diesem Weg zu Mitwirkenden im Sinne von Art. 58 Abs. 4/Art. 59 Abs. 1 SVG geworden sind. Aus einer funktionellen Betrachtungsweise ist der Kreis jener, die mitwirken, weit zu ziehen. Nebst dem Betriebsvorgang als solchem