Eine Hilfspersonenstellung des Zivilschutzes (in Frage kommen: B., H., seine namentlich unbekannten Dienstkollegen am oberen Eingang des Tunnels "Grosses Loch", Zivilschutz-Chef C. sowie allenfalls D.) und der Rennorganisation (für diese handelnd kommen in Frage: Personen der Rennleitung und der Funkzentrale) wie man sie üblicherweise im Strassenverkehr findet, wie beispielsweise Mitfahren im Unfallfahrzeug, Überwachen der Fahrt (Fahrlehrer), Hilfe bei der Beladung, Zeichengebung beim Manövrieren und dergleichen, liegt hier nicht vor (vgl. die Beispiele bei Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 128).