cc. Gemäss Art. 58 Abs. 4 SVG ist der Halter für das Verschulden mitwirkender Hilfspersonen wie für eigenes Verschulden verantwortlich; diese mitwirkenden Hilfspersonen gehören zum Kreis derjenigen, welche Art. 58 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 SVG als "Personen, für die der Halter verantwortlich ist" bezeichnet. Eine Hilfspersonenstellung des Zivilschutzes (in Frage kommen: B., H., seine namentlich unbekannten Dienstkollegen am oberen Eingang des Tunnels "Grosses Loch", Zivilschutz-Chef C. sowie allenfalls D.) und der Rennorganisation (für diese handelnd kommen in Frage: