Seite 13 — 78 auch nicht ohne Weiteres dorthin gelangen. Der Unfall hat sich auf dem von der Piste eindeutig abgegrenzten Nebengelände des Verbindungsweges ereignet. Um zur Qualifikation als haftpflichtrechtlich relevante Hilfspersonenhandlung im Sinne des SVG zu gelangen, muss sich ein Tun oder Unterlassen dieser Personen also direkt oder wenigstens indirekt auf diesen Ort ausgewirkt haben. Soweit der Kläger mit "Hilfspersonen, die bei der Pistenpräparation irgendwelche Funktionen hatten" die Institutionen und Personen des Zivilschutzes und der Veranstaltungsorganisation meint, ist deren Stellung im Licht von Art.