Falls die X. in ihrer Eigenschaft als SVG-Halterin für sie verantwortlich wären, müsste die Beklagte – wie bei A. – beweisen, dass den Zivilschutz und die WM-Organisation keinerlei Verschulden trifft. Der Kläger liess dazu denn auch ausführen, die Beklagte müsse beweisen, dass nebst dem Fahrer des Pistenfahrzeugs, "sämtliche Hilfspersonen, die bei Einsatz des Fahrzeugs und bei der Pistenpräparation irgendwelche Funktionen hatten", keinerlei Verschulden treffe.