d. In Bezug auf die Zivilschutzorganisation und ihrer Angehörigen und/oder der Organisatoren der Ski-Weltmeisterschaften erhebt sich zudem die Frage, ob der Zivilschutz und die in ihrer juristischen Struktur unbekannte WM-Organisation überhaupt Dritte im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG sind, oder Personen, für die der Halter verantwortlich ist, im Sinne derselben Bestimmung. Falls die X. in ihrer Eigenschaft als SVG-Halterin für sie verantwortlich wären, müsste die Beklagte – wie bei A. – beweisen, dass den Zivilschutz und die WM-Organisation keinerlei Verschulden trifft.