c. Ein Fehlverhalten der Schweizerischen Eidgenossenschaft respektive der ihr zuzurechnenden Zivilschutzorganisation und ihrer Angehörigen und/oder der Organisatoren der Ski-Weltmeisterschaften wird von der Beklagten an keiner Stelle als grobes, kausalitätsunterbrechendes Drittverschulden angerufen.