Sie muss – kumulativ zum Beweis des groben Selbstverschuldens von BC. – beweisen, dass A. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein – auch kein leichtes – Verschulden trifft, wobei die Anforderung an den letztgenannten Beweis nach der Rechtsprechung streng sind (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 476 ff.), da im Anwendungsfall eine gesetzliche Gefährdungshaftung vollständig dahinfallen soll.