b. Ein mögliches zivilrechtliches Verschulden des Fahrers der Pistenmaschine, A., kann a priori kein Drittverschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG darstellen, da die Halterin ihm das Pistenfahrzeug überlassen und er dieses in Ausübung seines Arbeitsverhältnisses befugterweise und insoweit bestimmungsgemäss eingesetzt hat, sodass die Halterin für seine Handlungen einzustehen hat. Das Verhalten A.s ist demnach vielmehr unter dem vorerwähnten, von der Beklagten zu erbringenden Negativbeweis von Bedeutung. Sie muss – kumulativ zum Beweis des groben Selbstverschuldens von BC.