Einerseits hat er den positiven Beweis zu leisten, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Selbstverschulden des Geschädigten oder durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht wurde. Sodann hat er kumulativ dazu die negativen Beweise zu beweisen, dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist – wie namentlich den Fahrzeuglenker (Art. 58 Abs. 4 SVG) –, kein Verschulden am Unfall trifft und dass auch keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat (vgl. Roland Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, Bern 2008, Rz 398).