4. Art. 59 SVG eröffnet dem Fahrzeughalter die Möglichkeit, seine Haftpflicht nach Art. 58 SVG ganz (Art. 59 Abs. 1 SVG, Haftungsbefreiung) oder teilweise (Art. 59 Abs. 2 SVG, Haftungsquote) abzuwenden. Um sich zur Gänze von der Haftung aus dem Betrieb seines Motorfahrzeugs zu befreien, hat er einen dreifachen Beweis zu erbringen. Einerseits hat er den positiven Beweis zu leisten, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Selbstverschulden des Geschädigten oder durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht wurde.