b. Dass BC. durch den Unfall, verursacht durch das bei der Beklagten obligatorisch (Art. 63 SVG) versicherte Pistenfahrzeug, eine erhebliche Körperverletzung erlitten hat und dieser Personenschaden eine Rechtsgutverletzung darstellt, die als widerrechtlich zu qualifizieren ist, ist unbestritten. Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass ihm daraus ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Die positiven Voraussetzungen einer Haftung der Halterin des Pistenfahrzeugs Prinoth, GR 419, mit Direktforderungsanspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung (Art. 65 SVG) sind unbestrittenermassen erfüllt.