Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung, eine besondere Form der Kausalhaftung. Der Halter eines Motorfahrzeugs haftet demzufolge unter Weglassung von Betrachtungen zum Verschulden jedweder Beteiligter kausal auf Grund der blossen Verursachung des Schadens durch den mit Gefahren verbundenen Betrieb seines Fahrzeugs (Giger, a.a.O., Vorbem. 1 zu Art. 58; BGE 93 II 123 E. 8).