Der Betrieb eines Motorfahrzeugs ist mit einer omnipräsenten, grosses Schädigungspotential aufweisenden Gefährdung der übrigen Strassenbenützer verbunden. Dieser Erfahrungstatsache Rechnung tragend hat der Gesetzgeber die Haftung für die von Motorfahrzeugen verursachten Schäden nicht an menschliches Versagen, sondern prinzipiell allein an die Tatsache des Betriebs eines Motorfahrzeugs geknüpft, wobei der Schaden dem Halter des Motorfahrzeugs zugerechnet wird. Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung, eine besondere Form der Kausalhaftung.