Seite 11 — 78 oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. Die Haftungsordnung des SVG beruht auf dem Gedanken, dass die Betriebsgefahr des Motorfahrzeugs für sich allein eine hinreichende Haftungsgrundlage setzt, wenn ihretwegen ein Schaden entsteht. Der Betrieb eines Motorfahrzeugs ist mit einer omnipräsenten, grosses Schädigungspotential aufweisenden Gefährdung der übrigen Strassenbenützer verbunden.