3.a. Ein motorisiertes Raupenfahrzeug, mit dessen Hilfe Skipisten angelegt und unterhalten werden, fällt unter den Begriff des Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 SVG und die Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters gelangt auch dann zur Anwendung, wenn sich der Unfall nicht auf einer öffentlichen Strasse ereignet hat (BGE 116 II 214). Ausgangspunkt für die Haftung ist somit Art. 58 Abs. 1 SVG: Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet